Allgemeine Geschäftsbedingungen   der STREETWORX GbR




Laden Sie sich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als PDF-Dokument herunter.



Klicken Sie hier.


Stand: 1. Mai 2007


1.


Die Auftragserteilung hat grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen. Auf elektronischem Wege erteilte Aufträge werden erst nach Bestätigung durch STREETWORX verbindlich. Mit Auftragserteilung müssen alle zur Durchführung des Auftrages notwendigen Daten übermittelt werden. Für die Dauer der Auftragserfüllung wird STREETWORX Handlungsbevollmächtigter des Auftraggebers, soweit dies für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist.


2.


Der Auftraggeber hat am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Das Fahrzeug hat sich in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand zu befinden und den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Vom Gesetzgeber vorgeschriebene Ausrüstungsgegenstände (Warndreieck, Erste Hilfe, Warnweste, Warnleuchte) werden von STREETWORX zur Verfügung gestellt.


3.


Lieferfristen, die bei Auftragserteilung vorliegen, werden nur unter Vorbehalt angenommen. Diese sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf das Fahrzeug beim gewünschten Zielort eingegangen ist. Lieferfristen können sich aufgrund der unabschätzbaren Einflüsse bei Verkehrsdienstleistungen in angemessenem Umfang verlängern. Derartige Umstände werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Für Verzögerungen aufgrund von Pannen, Staus, Witterungseinflüssen, Streiks, o.ä. wird keine Haftung übernommen.


4.


Werden bei der Übernahme des Fahrzeuges Mängel festgestellt, die eine Auftragsdurchführung als unmöglich, unzumutbar und/oder unzulässig erscheinen lassen, kann die Ausführung so lange verweigert werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind und/oder eine gefahrlose Überführung gewährleistet ist. Die Kosten für entstandene Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers und richten sich nach dem entstandenen Aufwand.


5.


Treten bei der Überführung technische Mängel auf oder werden seitens der Behörden solche beanstandet, so hat der Auftraggeber für unverzügliche Instandsetzung zu sorgen. Ist der Auftraggeber nicht zu erreichen, so ist STREETWORX berechtigt, diese, in vertretbarem Umfang, maximal bis zu einem Betrag von 500,- Euro, auf Kosten des Kunden zu beheben oder beheben zu lassen. Die Kosten für entstandene Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers und richten sich nach dem entstandenen Aufwand.


6.


Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und Kosten bei denen Mängel am Fahrzeug und/oder Ladung mit ursächlich waren. Jegliche Schadensersatzansprüche des Auftragsgebers, die –gleichgültig aus welchem Rechtsgrund– unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen können, bleiben ausgeschlossen, sofern nicht der Auftragnehmer oder dessen Gehilfen oder Beauftragten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Bei grob fahrlässiger Verursachung bleibt der Schadensersatzanspruch eines Auftraggebers, der Kaufmann ist, auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Der Ersatz von Verlusten aus entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.


7.


Von STREETWORX überführte Fahrzeuge sind für die Dauer der Auftragsdurchführung vollkaskoversichert. Der Versicherungsschutz gilt bis zu einem Fahrzeugwert von 100.000,- Euro. Fahrzeugwerte über 100.000,- Euro sind generell anfragepflichtig.


8.


Die Preise für Überführungen richten sich nach Entfernungsberechnungen elektronischer Routenführer. Die angegeben Preise gelten für Überführungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die Dienstleistung von STREETWORX beinhaltet die Kosten für An- und Abreise des Fahrpersonals, die Überführung sowie die Versicherung für die Dauer der Auftragsdurchführung. Alle weiteren Kosten (Kraftstoffe, Betriebsflüssigkeiten, Straßenbenutzungsgebühren, etc.) gehen zu Lasten des Auftraggebers.


9.


Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist. STREETWORX darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr berechnen.


10.


Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Unternehmens STREETWORX. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen STREETWORX und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.



Laden Sie sich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als PDF-Dokument herunter.



Klicken Sie hier.